Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Art des Vertrages - PV Anlage und Zusätze
1.1
Durch diesen Vertrag wird dem Kunden die Nutzung der Solaranlage während der Laufzeit dieses Vertrages gestattet (Ziffer 6) und ein Optionsrecht zum Erwerb der Solaranlage eingeräumt (Ziffer 20). Der Kunde kann daher dieses Optionsrecht jederzeit ausüben, um das Eigentum an der Solaranlage zu den Bedingungen dieses Vertrages zu erwerben.
1.2
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit dem Abschnitt "Besondere Bedingungen", der Kaufpreistabelle (Anlage ./1) und dem Muster eines Rücktrittsformulars (Anlage ./2) den vollständigen Vertrag (der "Vertrag"), der die Bedingungen für die Anmietung, die Kaufoption und den Kauf im Falle der Ausübung der Kaufoption regelt.
1.3
Der Kunde erklärt, dass er der einzige Rechtsinhaber der Immobilie ist oder dass er befugt und bevollmächtigt ist, diesen Vertrag im Namen und in Vertretung aller anderen Rechtsinhaber der Immobilie zu unterzeichnen.
2. Dauer
Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und endet mit dem Enddatum des Mietzeitraums, sofern nicht in den nachstehenden Ziffern 25 und 26 etwas anderes bestimmt ist.
3. Gegenstand des Vertrages
3.1
Die Solaranlage wird von einem Installateur im Namen von EDEA auf dem Grundstück installiert, wie in Ziffer 11 unten beschrieben, um dem Kunden das Nutzungsrecht für die Solaranlage und eine Kaufoption zu gewähren.
3.2
EDEA ist der Eigentümer der Solaranlage. Die Otovo GmbH (Reg.-Nr. 579235 t) ("Otovo") ist für die Zwecke dieses Vertrages ein Dienstleister der EDEA, der im Auftrag der EDEA eine Auswahl von Betriebs- und Verwaltungsdienstleistungen wie Verkauf, Installation, Wartung und Support erbringt. Die Dienstleistungen "Otovo App" und "Otovo My Page" werden direkt von Otovo in eigenem Namen erbracht und unterliegen daher gesondert ihren eigenen Bestimmungen und Bedingungen. In Bezug auf diesen Vertrag steht es EDEA jederzeit frei, diese Dienstleistungen entweder selbst zu erbringen oder sie von einem anderen Anbieter als Otovo zu beziehen.
3.3
Die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück des Kunden erfolgt ohne dauerhafte Substanzeingriffe und kann ohne großen Aufwand wieder demontiert werden. Die Solaranlage einschließlich aller seiner Hardware-Elemente bleibt Eigentum von EDEA. Sie wird nur für eine begrenzte Zeit mit dem Grundstück des Kunden verbunden. Sie wird nicht zu einem unselbständigen Bestandteil des Grundstücks des Kunden. Das Eigentum von EDEA wird durch die an der Solaranlage angebrachten Zeichen sichtbar gemacht. Der Kunde sichert zu, dass die Versorgung des Gebäudes mit Strom jederzeit durch andere Quellen, einschließlich des allgemeinen Netzanschlusses, sichergestellt ist.
3.4
Handelt es sich bei dem Kunden um mehr als eine natürliche Person, haften alle Personen gesamtschuldnerisch für die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen.
4. Preise - Annahmen und Anpassungen
4.1
Die monatliche Miete gemäß dem Abschnitt "Besondere Bedingungen" ist die monatliche Miete, die der Kunde für die Vermietung der Solaranlage zu zahlen hat, vorausgesetzt, dass die in Ziffer 4.7 dieses Vertrags genannten allgemeinen Gebührenannahmen zutreffen und dass alle Annahmen oder Informationen über das Grundstück des Kunden richtig sind.
4.2
Entspricht die Installation der Solaranlage nicht den allgemeinen Preisannahmen gemäß Ziffer 4.7, werden die monatliche Miete, der Kaufpreis und die Demontagegebühr entsprechend erhöht oder reduziert. Der Kunde wird von solchen Änderungen in Kenntnis gesetzt.
4.3
Die im Abschnitt "Besondere Bedingungen" aufgeführten Kosten und Gebühren beinhalten immer die Miete einer kompletten Solaranlage gemäß den Bedingungen in den allgemeinen Gebührenannahmen nach Ziffer 4.7, einschließlich aller Materialien, Arbeiten, Elektriker und Inbetriebnahme, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes angegeben ist.
4.4
Die im Abschnitt "Besondere Bedingungen" aufgeführten Entgelte enthalten niemals Gebühren oder Kosten im Zusammenhang mit den örtlichen Anforderungen der Netzeigentümer in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Gesetzgebung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Austausch des Stromzählers, falls dies von den örtlichen, regionalen oder staatlichen Behörden verlangt wird.
4.5
Besichtigungen der Baustelle vor dem Installationstermin werden nicht durchgeführt, es sei denn, EDEA, Otovo oder die für die Projektierung und Detailplanung der Installation zuständigen Unterauftragnehmer halten dies für erforderlich.
4.6
Kampagnen und Rabatte können nicht kombiniert oder rückwirkend nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung angewendet werden. Projekte, die mit Optimierern verkauft werden, beinhalten keine Leistungsüberwachung auf Modulebene.
4.7
Die im Abschnitt "Besondere Bedingungen" aufgeführten Gebühren basieren auf einer Installation, die unter normalen Bedingungen durchgeführt wird, einschließlich aller folgenden Annahmen:
a) Das Grundstück, auf dem die Solaranlage installiert werden soll, ist spätestens zwei Monate nach dem Vertragsdatum für die Installation bereit und verfügbar. Beachten Sie, dass das tatsächliche Installationsdatum aus den unten beschriebenen Gründen später liegen kann.
b) Der Wechselrichter wird im selben Gebäude wie die Solaranlage im selben oder angrenzenden Raum wie der Schaltschrank oder der Stromkreislauf mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern installiert und an das Stromnetz angeschlossen.
c) Verdeckte Verkabelung, innen oder außen, ist nicht im Preis enthalten.
d) Der Einsatz von Optimierern ist nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders angegeben.
e) Vorhandene Kabelrohre werden nur dann verwendet, wenn sie für die für das Projekt verwendeten Geräte geeignet sind.
f) Das öffentliche Netz und das Eigentumsnetz entsprechen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und sind von ausreichender Kapazität und Qualität, um den Anschluss des Solarenergiesystems ohne zusätzliche Verbesserungen oder Anpassungen zu ermöglichen.
g) Der Schaltschrank entspricht den geltenden Vorschriften und bietet ausreichend Platz.
h) Die Hauptsicherung, die elektrische Schaltung und der Teilstromkreis sind ausreichend dimensioniert.
i) Die Installation erfolgt in demselben Gebäude wie der Hauptschaltschrank. In Fällen, in denen die Installation in einem anderen Gebäude erfolgt, können zusätzliche Kosten aufgrund der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verkabelung und/oder Unterverdrahtung entstehen.
j) Die Dacheindeckung befindet sich in einem geeigneten und undurchlässigen Zustand und verfügt über eine solide Dachunterkonstruktion, die für die Montage und Befestigung der Solarmodule geeignet ist. Sollte sich das Dach oder das Grundstück in einem solchen Zustand befinden, dass die Installation der Solaranlage ohne größere Reparaturen oder bauliche Maßnahmen nicht sicher durchgeführt werden kann, hat EDEA das Recht, das Projekt abzubrechen, den Vertrag ohne jegliche Haftung zu kündigen und dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
k) Andere als die auf der Website als Option angebotenen Bedachungen können separat angeboten und bepreist werden, sofern verfügbar.
l) Installationen mit eingelegten Modulen, sofern angeboten, werden gesondert berechnet, und der Preis beinhaltet das Entfernen von Ziegeln und anderen Dacheindeckungen im vorgesehenen Modulbereich. Im Falle der Installation auf einem neuen Dach muss das Dach bereits mit Latten versehen und montiert sein.
m) Für spezielle Bedachungen wie Gras, bestimmte Schieferarten und asbesthaltige Materialien wird ein gesonderter Preis berechnet. EDEA behält sich das Recht vor, das Projekt abzubrechen und den Vertrag ohne Kosten für EDEA zu kündigen, wenn asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Installationen auf asbesthaltigen Dächern stehen in jedem Fall unter folgenden Bedingungen:
(1) Ein Installateur ist für die Installation der Solaranlage in dem betroffenen Gebiet verfügbar;
(2) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität des Daches und etwaige Schäden, die sich aufgrund der Qualität des Daches an der Solaranlage ergeben; und
(3) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung und die Kosten für einen Austausch des Daches (inklusive für die Deinstallation und die Neuinstallation des Solaranlage), wenn dies aus Gründen im Zusammenhang mit Asbest erforderlich sein sollte, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aufgrund einer öffentlichen Anordnung oder aufgrund von Wartungserfordernissen.
5. Informationen des Kunden
5.1
Der Preis für die Solaranlage beruht auf den Informationen, die der Kunde EDEA und ihren Partnern zur Verfügung stellt. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags bestätigt der Kunde, dass die bereitgestellten Informationen korrekt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über den physischen Zustand des Dachs, des Dachmaterials, des Stromnetzes und des Elektroschranks.
5.2
Der Kunde ist verpflichtet, EDEA und ihren Partnern einen aktuellen (nicht älter als einen Monat) Eigentumsnachweis des Grundstücks und alle für die Installation der Solaranlage relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Kostenerhöhungen, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt oder als Grundlage für eine Neuberechnung des Honorars gemäß Ziffer 4.2 verwendet. Zu den fehlerhaften Informationen gehören unter anderem falsche oder irreführende Angaben über den technischen Zustand der Immobilie des Kunden.
5.3
Bei nicht richtigen oder irreführenden Angaben hat EDEA das Recht, den Preis gemäß Punkt 4.2. anzupassen oder im Falle erheblicher Unrichtigkeit oder Irreführung das Projekt abzubrechen und den Vertrag zu kündigen, ohne dem Kunden gegenüber eine Haftung einzuräumen.
5.4
Otovo ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen und das Angebot ist von einer Kreditgenehmigung abhängig. Abhängig von den Ergebnissen der Kreditprüfung kann Otovo verlangen, dass der Kunde die Installation im Voraus bezahlt oder eine Sicherheit für die vollständige Zahlung zum Fälligkeitstermin leistet.
6. Nutzungsrechte
6.1
Ab dem Lieferdatum gewährt EDEA dem Kunden das Nutzungsrecht an der Solaranlage. Der Kunde nimmt das Nutzungsrecht an.
6.2
Der Kunde erkennt hiermit an, dass die Solaranlage eine Software enthält. EDEA ist Eigentümerin der geistigen Eigentumsrechte an dieser Software oder Inhaberin einer Lizenz zur Nutzung. Dem Kunden wird hiermit ein Nutzungsrecht an der oben genannten Software eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist streng auf den Umfang beschränkt, der für das ordnungsgemäße Funktionieren der Solaranlage erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu kopieren, zu modifizieren oder ein Reverse Engineering durchzuführen oder die Software in irgendeiner Weise zu nutzen, die nicht durch das durch diese Ziffer gewährte beschränkte Nutzungsrecht abgedeckt ist.
6.3
Nach Ablauf des Mietzeitraums verpflichtet sich der Kunde, entweder (i) das Solarenergiesystem am letzten Tag des Mietzeitraums an EDEA zurückzugeben, vorbehaltlich der Zahlung der Demontagegebühr, oder (ii) die Kaufoption gemäß Ziffer 19 auszuüben und die Solaranlage zu erwerben.
7. Genehmigungen, Zulassungen und Subventionen
7.1
Der Kunde ist letztlich dafür verantwortlich, vor der Installation der Solaranlage alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen von den zuständigen Behörden einzuholen, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Überprüfung von Beschränkungen oder Einschränkungen, die sich aus den geltenden lokalen Gesetzen, kommunalen Verordnungen, dem Denkmalschutz und allen anderen Beschränkungen ergeben, die nach den geltenden Vorschriften gelten können. Zu diesen Genehmigungen können auch kommunale Bau- und Tätigkeitsgenehmigungen, Stromlieferungs- und -anschlussverträge mit dem örtlichen Netzeigentümer sowie Überschussstromverkaufs- und -abnahmeverträge mit dem Stromversorger des Kunden gehören. EDEA und Otovo unterstützen den Kunden bei der Beantragung, Verwaltung und Erlangung der Lizenzen und Genehmigungen, sind jedoch nicht für die darin enthaltenen Informationen oder deren Erteilung verantwortlich. EDEA und Otovo können indirekt beteiligt sein, indem sie Unterlagen zur Verfügung stellen und das entsprechende Verfahren bei den Behörden durchführen.
7.2
EDEA oder Otovo sind nicht verantwortlich für die Beantragung, Genehmigung und/oder Ablehnung von lokalen, regionalen oder staatlichen Subventionen, Beihilfen, Darlehen oder Unterstützungsregelungen (die "Beihilfen") im Namen des Kunden. Die Honorare sind brutto und netto angegeben. Der Kunde haftet stets für die Bruttohonorare bei Lieferung (wie in Ziffer 13.1 definiert) der Solaranlage, ohne dass dies vom Erhalt einer beantragten Beihilfe abhängig ist. Auf Wunsch des Kunden können Otovo und EDEA vereinbaren, den Kunden bei diesem Prozess zu unterstützen, indem sie Fragen des Kunden beantworten und/oder Empfehlungen/Hilfen für den Erhalt von Subventionen, Steuerabzügen und Steuergutschriften geben.
7.3
Wenn für die Erbringung der Hilfeleistung durch EDEA und Otovo eine Vollmacht erforderlich ist, wie sie in den Ziffern 7.1 und 7.2 beschrieben ist, wird der Kunde diese ausstellen.
8. Auswahl und Einsatz von Unterauftragnehmern
8.1
Otovo und EDEA setzen Subunternehmer für die Planung, Installation und Lieferung der Solaranlage ein. Der Kunde genehmigt den Einsatz von Unterauftragnehmern für die Lieferung der Solaranlage.
8.2
Ein Installateur wird von EDEA oder Otovo ernannt. Der Installateur ist für die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück verantwortlich.
8.3
EDEA und Otovo wählen die Installationspartner und Subunternehmer projektbezogen aus, wobei Kosten, Lieferzeiten und andere Faktoren berücksichtigt werden. Der Kunde akzeptiert, dass die Auswahl von Unterauftragnehmern für die Planung, Installation und Lieferung der Solaranlage im alleinigen Ermessen von EDEA und Otovo erfolgt.
9. Technik und Planung
9.1
EDEA und der Unterauftragnehmer und Installationspartner von Otovo führen das Engineering und die Planung der Solaranlage durch, einschließlich der endgültigen Auswahl der Geräte und Komponenten sowie der elektrischen und mechanischen Auslegung. Die Projektplanung basiert auf Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt, wie z. B. die Adresse des Grundstücks, hochgeladene Bilder und Informationen über das Dachmaterial.
9.2
Der Installationspartner prüft die Eignung der von Otovo und dem Kunden vorgeschlagenen Platzierung der Solarmodule und kann Änderungen an der gewünschten Platzierung der Module vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Installation gemäß den Sicherheitsanforderungen oder den Anforderungen oder Einschränkungen des örtlichen Netzbetreibers durchzuführen.
9.3
Der Installationspartner kann Änderungen an der Anlage vorschlagen, um die gewünschte Leistung zu erzielen. Solche Änderungen können eine andere Platzierung der Module, eine andere Anzahl von Modulen oder das Hinzufügen von Optimierern zu einem oder mehreren Solarmodulen umfassen. Diese Änderungen werden dem Kunden vor der Installation mitgeteilt. Wenn diese Änderungen wesentlich sind, werden die Parteien den Vertrag entsprechend schriftlich ändern.
9.4
Der Installateur plant die Anordnung und Installation der Solarmodule, aus denen die Solaranlage besteht, stets innerhalb bestimmter Sicherheitsgrenzen. Diese Begrenzungen stellen unter anderem sicher, dass die Anforderungen an Wind- und Schneelasten erfüllt werden, dass bei Bedarf Schneebarrieren angebracht werden können und dass Wasser effizient transportiert werden kann.
9.5
In Regionen, in denen dies relevant sein könnte, ist der Kunde für die Anbringung von Schneebarrieren verantwortlich. Auf Anfrage, die mindestens 14 Tage vor der Installation erfolgen muss, können Schneefanggitter gegen einen Aufpreis und nach Verfügbarkeit angebracht werden. Schneefanggitter sind nicht in den Preisen enthalten.
9.6
Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA keine Systemauslegung außerhalb der von den Installationspartnern festgelegten Sicherheitsparameter verlangen.
9.7
Änderungen an den für die Installation vorgesehenen Materialien und Geräten können vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Lieferkette, der mangelnden Verfügbarkeit oder der fehlenden Eignung der ursprünglich vorgeschlagenen Geräte erforderlich ist. EDEA oder Otovo informieren den Kunden, wenn die für die Installation vorgesehenen Solarmodule oder Wechselrichter geändert werden müssen. Sind solche Änderungen wesentlich, werden die Parteien den Vertrag entsprechend schriftlich ändern.
10. Vorbereitungen für den Einbau
10.1
Der Installationstermin wird vom Installateur in der Projektplanungsphase festgelegt und dem Kunden danach mitgeteilt. Das Installationsdatum kann sich unter anderem aufgrund des Zeitplans für behördliche Genehmigungen und Einschränkungen in der Lieferkette ändern.
10.2
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Grundstück am Installationstermin für die Installation der Solaranlage bereit und verfügbar ist. Ist dies nicht der Fall, können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn der Installateur die Installation nicht wie geplant durchführen kann.
10.3
Die Installation der Solaranlage erfordert normalerweise 2-5 Tage Arbeit, je nach Größe des Projekts. Einige Installationen können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der gesamte Prozess, einschließlich der behördlichen Genehmigungen und/oder der Genehmigungen der örtlichen Versorgungsunternehmen und der Arbeit der Elektriker, dauert jedoch in der Regel 12-16 Wochen. Die Dauer der Installation hängt von der Jahreszeit, den Wetterbedingungen, der Größe des Systems und anderen örtlichen Gegebenheiten ab. EDEA und Otovo haften nicht für eine längere als die erwartete Installationszeit aufgrund der oben genannten Umstände. Die Installation kann in mehreren Schritten erfolgen.
10.4
Vom Kunden gewünschte Upgrades oder Zusatzaufträge sind rechtzeitig vor der Installation mitzuteilen. EDEA und/oder Otovo behalten sich das Recht vor, solche Upgrades oder Zusatzaufträge abzulehnen, wenn die Installation bereits geplant ist oder wenn Beschränkungen in der Lieferkette von EDEA, Otovo oder des Installationspartners solche Upgrades nicht zulassen.
10.5
Wenn EDEA das gewünschte Upgrade oder die zusätzliche(n) Bestellung(en) problemlos durchführen kann, sind diese möglich umzusetzen aber können zu zusätzlichen Gebühren führen. Der Kunde hat das Recht, solche zusätzlichen Gebühren zu genehmigen oder den Upgrade- oder Zusatzauftrag zu stornieren. Eine solche Stornierung hat keinen Einfluss auf die Verantwortung des Kunden für den ursprünglichen Auftrag.
11. Installation
11.1
Der Kunde stellt sicher, dass EDEA, Otovo und ihre Partner (z. B. Installationspartner, Elektriker und andere Subunternehmer) zum Zweck der Installation der Solaranlage ungehinderten Zugang zum Grundstück des Kunden haben.
11.2
Der Kunde ist für alle bereits bestehenden Bedingungen auf dem Grundstück verantwortlich, die die Installation der Solaranlage verhindern (z. B. bauliche Integrität, nicht genehmigte Arbeiten, Zustand des Daches).
11.3
EDEA, Otovo und seine Mitarbeiter müssen für die Installation der Solaranlage ungehinderten Zugang zu Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen haben.
11.4
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Stromnetz während der Installation und Prüfung der Solaranlage jederzeit mit Strom versorgt wird.
11.5
Der Kunde räumt alle entfernbaren Hindernisse und sorgt für die Schneeräumung und ähnliche Maßnahmen, die für den Zugang zum Grundstück des Kunden und die Durchführung der Installation erforderlich sind.
11.6
Es sollten keine Hindernisse vorhanden sein, die den einfachen Zugang zum Dach einschränken oder erschweren, wie z. B. Pergolen, störende Pflanzen, Gewächshäuser oder ähnliches.
11.7
Kostenerhöhungen, die sich aus Beschränkungen des Zugangs zum Eigentum des Kunden, der Stromversorgung oder der Wasserversorgung ergeben, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.
11.8
Der Kunde muss dafür sorgen, dass keine Besucher, Familienmitglieder oder Haustiere die Arbeit des Montagepersonals stören oder Zugang zu den Bereichen der Baustelle haben, in denen die Montage stattfindet.
11.9
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA und/oder Otovo dürfen weder Teile der Arbeiten oder der Installation noch andere Arbeiten, die in die Solaranlage eingreifen, durch den Kunden oder durch von ihm gesondert beauftragte Unternehmer auf eigene Initiative durchgeführt werden.
12. Erforderliche Anpassungen
12.1
Anpassungen der Größe (z. B. Anzahl der Module) und der Konfiguration (z. B. Modultyp, Optimierer, Wechselrichter) sind möglich, wenn besondere Umstände auf dem Dach eine Verringerung der mit Solarmodulen bedeckten Fläche erfordern.
12.2
Änderungen des für die Installation vorgesehenen Materials und der Ausrüstung können vorgenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Installation vor Ort zu berücksichtigen. Der Kunde erkennt an, dass solche Änderungen nicht als Mangel oder Falschlieferung anzusehen sind.
12.3
EDEA ist bestrebt, einen eventuellen Änderungsbedarf vor der Installation der Solaranlage zu ermitteln, doch kann es während der Installationsarbeiten zu geringfügigen Änderungen kommen. Änderungen, die für den Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, können einseitig von EDEA vorgenommen werden. Das Honorar wird entsprechend angepasst. Im Falle einer wesentlichen Änderung (z.B. Preisanpassungen von mehr als 5%) werden sich die Parteien auf eine Vertragsänderung einigen. Stimmt der Kunde einer Änderung nicht zu, ist EDEA berechtigt, das Projekt abzubrechen und den Vertrag zu kündigen.
13. Lieferung, Inbetriebnahme und Fertigstellung der Anlage
13.1
Unter "Übergabe" der Solaranlage ist zu verstehen, dass alle Geräte installiert, ordnungsgemäß geprüft und funktionsfähig sind.
13.2
Bei der Lieferung unterzeichnet der Kunde die "Konformitätserklärung" über die Installation und erhält die Solaranlage von EDEA zur Nutzung.
13.3
Unter "Inbetriebnahme" der Solaranlage versteht man die Aufnahme der Stromerzeugung unter normalen Umständen nach Genehmigung durch die örtlichen Behörden, wie z. B. den örtlichen Netzbetreiber. In einigen Fällen kann die Inbetriebnahme jedoch nicht gleichzeitig mit der Lieferung erfolgen, da es möglicherweise zu Verzögerungen bei der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch die zuständigen Behörden, bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen oder zu Verzögerungen seitens der Netzbetreiber kommt.
13.4
EDEA und Otovo sind nicht verantwortlich für mögliche Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Solaranlage aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen.
13.5
Einige Netzbetreiber verlangen, dass der Stromzähler des Kunden vor der Inbetriebnahme der Solaranlage ausgetauscht wird. EDEA übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Verzögerungen bei der Stromerzeugung aus der Solaranlage, die durch den Wechsel des Stromzählers durch den Netzbetreiber verursacht werden.
13.6
Der Kunde muss sich darüber im Klaren sein, dass die Solaranlage in der Praxis auch dann in Betrieb sein kann, wenn einige der Genehmigungen oder Zulassungen der zuständigen Behörden noch ausstehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzeugte und ins Netz eingespeiste Energie wird vom Netzanschlussunternehmen vergütet, sobald die für die Anerkennung der Eigenverbrauchsanlage erforderlichen Verwaltungsverfahren abgeschlossen sind.
13.7
Der Installationspartner bereitet das Dokumentenpaket vor (Einführung, Kopie der Werksgenehmigung und des Zahlungsbelegs für die Gebühren, Bescheinigung über die Elektroinstallation - zusammen mit anderen Dokumenten im Zusammenhang mit der Vorlage der Bescheinigung: Gebühr, Konformitätserklärung usw. -, Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Datenblätter des Wechselrichters, Module und Bedienungsanleitung). -, Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Datenblätter für Wechselrichter, Module und Benutzerhandbuch). EDEA oder Otovo senden dem Kunden das Paket so schnell wie möglich zu, nachdem sie es vom Installationspartner erhalten haben.
13.8
Der Kunde ist verpflichtet, die Solaranlage anzumelden und die zuständigen Behörden und ggf. den Netzeigentümer gemäß den geltenden Gesetzen zu informieren.
13.9
Unter "Fertigstellung" der Solaranlage ist der Zeitpunkt zu verstehen, an dem die Inbetriebnahme erfolgt ist und EDEA dem Kunden die Dokumentation ausgehändigt hat. Der Kunde akzeptiert die Solaranlage als fertiggestellt, wenn die Inbetriebnahme und die Dokumentation erfolgt sind.
13.10
Die Zahlung von überschüssiger Energie, die vom Kunden nicht verbraucht und in das Netz eingespeist wird, ist eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzeigentümer oder -lieferanten und kann eine Mitteilung an die zuständigen Behörden und/oder deren Genehmigung erfordern. Otovo und EDEA sind weder für die Zahlung der überschüssigen Energie noch für etwaige Verzögerungen zwischen der Fertigstellung der Solaranlage und dem Datum, an dem die Zahlung für die überschüssige Energie beginnt, verantwortlich.
13.11
Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, Bilder des Grundstücks des Kunden, der Solaranlage und des Installationsprozesses für Marketingzwecke, einschließlich der Berichterstattung in den sozialen Medien, zu verwenden.
14. Normaler Betrieb
14.1
Strom
a) Die in diesem Vertrag angegebene Systemgröße und -leistung bezieht sich auf die nominale Gleichstromleistung der Solarmodule.
b) Die Solaranlage ist zwischen der DC-Nennleistung der Solarmodule und der AC-Leistung des Wechselrichters ausgeglichen. Der Installationspartner wird im Rahmen der Projektierung den am besten geeigneten Wechselrichter für das Installationsprojekt ermitteln. Da die meisten Wechselrichter bei hoher Auslastung effizienter sind, wird der Wechselrichter in vielen Fällen etwas niedriger dimensioniert als die DC-Nennleistung aller Solarmodule zusammen. Dies geschieht, um den jährlichen Energieertrag des Systems zu optimieren, und kann dazu führen, dass an besonders sonnigen Tagen Leistungsspitzen aus der Solaranlage abgeschöpft werden.
c) Weder EDEA noch Otovo sind für die tatsächlich erzielte Stromproduktion oder die tatsächlich erfahrene Leistung der Solaranlage verantwortlich. Schwankungen der Leistung und des Energieertrags sind unter anderem auf natürliche Schwankungen des lokalen Klimas und Wetters, der Beschattung und der Tageszeit sowie auf die natürliche Alterung der Komponenten der Solaranlage zurückzuführen.
d) Weder EDEA noch Otovo garantieren eine Mindestenergieproduktion, die mit der Solaranlage erzielt wird. EDEA garantiert jedoch, dass die Nenngleichstromleistung des Systems bei der Lieferung den technischen Spezifikationen entspricht.
e) Geräusche aus der Solaranlage werden durch Kühlventilatoren und/oder Schaltkomponenten in Solarwechselrichtern verursacht.
f) Der Kunde verpflichtet sich, das Solarenergiesystem ausschließlich zur Energieerzeugung zu nutzen.
g) Die Solaranlage ist nicht die primäre Stromquelle des Kunden. EDEA haftet daher nicht für Verluste, die direkt oder indirekt durch Stromausfälle verursacht werden. Wenn der Strom aus dem Netz ausfällt, schaltet sich die Solaranlage automatisch ab.
h) Produktionsausfälle können bei Ausfall oder Fehlfunktion der Solaranlage oder bei Netzausfällen oder Netzfehlern auftreten. EDEA und Otovo sind nicht dafür verantwortlich, den Kunden für Produktionsausfälle, Ausfallzeiten oder Leistungsschwankungen zu entschädigen, die durch Qualitätsprobleme, Kapazitätsengpässe, Fehler oder Störungen im öffentlichen und/oder lokalen Netz, einschließlich der elektrischen Leitungen oder Stromkreise des Gebäudes, an die die Solaranlage angeschlossen ist, verursacht werden und die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
14.2
Instandhaltung und Reparaturen
a) Der Kunde verpflichtet sich, die Anweisungen zu befolgen, die in der Betriebs- und Wartungsdokumentation enthalten sind, die EDEA und Otovo dem Kunden auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen, einschließlich der Produktdatenblätter und Benutzerhandbücher.
b) Der Kunde verpflichtet sich, die Solaranlage mit der Sorgfalt eines ordentlichen Menschen zu nutzen.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die notwendige vorbeugende Wartung der Solaranlage durchzuführen, einschließlich der Beseitigung von Ablagerungen auf den Solarmodulen, der ordnungsgemäßen Reinigung der Solarmodule im Falle von extremem Staub oder Sand, der Beseitigung von Eisansammlungen oder der Entfernung von überschüssigem Schnee auf den Solarmodulen. Der Kunde ist auch verpflichtet, vorbeugende Wartungsarbeiten auf dem Grundstück durchzuführen, die die Sicherheit, die Funktion oder die Wirkung der Solaranlage beeinträchtigen oder gefährden können (z. B. das Beschneiden von Hecken oder Bäumen und die Beseitigung von Schmutz oder Staub um die Solarmodule).
d) Alle Arbeiten an der Solaranlage sollten von autorisiertem Personal durchgeführt werden. EDEA oder Otovo haften daher nicht für Schäden, die direkt oder indirekt unter anderem durch Reparaturen und Wartung durch nicht autorisiertes Personal verursacht werden.
e) Der Kunde oder ein Dritter, der auf Veranlassung des Kunden handelt, darf keine anderen Eingriffe oder Arbeiten an der Solaranlage vornehmen, einschließlich Reparaturen, Auswechseln oder Bewegen von Teilen, die nicht oben oder in der Betriebs- und Wartungsdokumentation, die gemäß vorstehender Ziffer 14.2.a) geliefert wird, angegeben sind.
f) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Fehlermeldungen des/der Wechselrichter(s) der Solaranlage zu beachten und die Wechselrichter unverzüglich abzuschalten, wenn dies angedeutet oder vom Hersteller, EDEA oder Otovo verlangt wird.
g) Der Kunde ist verpflichtet, etwaigen Mitteilungen des örtlichen Netzbetreibers Folge zu leisten, gegebenenfalls auch die Solaranlage vorübergehend abzuschalten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Otovo alle Mitteilungen des örtlichen Netzbetreibers zu übermitteln, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Solaranlage beeinträchtigen können.
h) Der Kunde gewährt EDEA, Otovo und dem Installateur den Zugang zum Grundstück, damit diese alle geplanten Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Solaranlage durchführen können.
i) Der Kunde ist für alle Schäden verantwortlich, die am Solarsystem oder seiner Umgebung durch unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit oder Unterlassung der erforderlichen Wartung verursacht werden.
j) EDEA ist für die Instandhaltung und Reparatur der Solaranlage in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang verantwortlich. Die Wartungsleistungen können ausgelagert und von einem von EDEA ausgewählten Dritten durchgeführt werden.
k) EDEA repariert und/oder ersetzt alle beschädigten, nicht funktionierenden oder nicht konformen Teile der Solaranlage während der Laufzeit dieses Vertrags, es sei denn, dies ist auf Missbrauch oder Fahrlässigkeit des Kunden zurückzuführen.
l) Die EDEA repariert alle losen Geräte oder Komponenten, solange dies für den weiteren sicheren Betrieb erforderlich ist, es sei denn, dies ist auf mangelnde vorbeugende Wartung, Missbrauch oder Fahrlässigkeit des Kunden zurückzuführen.
m) Alle Materialien, die normalen Witterungsbedingungen oder normalem Gebrauch über einen längeren Zeitraum ausgesetzt sind, weisen Anzeichen von Verschleiß auf, einschließlich verminderter Leistung und Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes. EDEA ist nicht verantwortlich für den Ersatz oder die Reparatur von Teilen oder Materialien, die durch normale Abnutzung verursacht werden oder die sich lediglich durch eine Veränderung des Aussehens bemerkbar machen. EDEA ist nicht verpflichtet, die volle Leistungsfähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit sicherzustellen.
n) Der Kunde verpflichtet sich, EDEA oder Otovo unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreten des Ereignisses, schriftlich über Funktionsstörungen, Schäden oder lose Teile der Solaranlage, bei Unterbrechung oder Änderung des Netzanschlusses oder bei Diebstahl des Solarmodulsystems zu informieren. Das Ausbleiben einer diesbezüglichen Mitteilung wird von beiden Parteien als Anerkennung der vollen Leistungsfähigkeit der Solaranlage gewertet.
14.3
Internetverbindung und Datenerfassung
a) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten jederzeit eine funktionierende und zuverlässige Internetverbindung zu dem/den Wechselrichter(n) der Solaranlage zur Verfügung zu stellen. Jeder Ausfall oder jede Unterbrechung der Internetverbindung kann dazu führen, dass EDEA oder Otovo nicht in der Lage sind, ihre Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen. Beachten Sie, dass eine Internetverbindung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Solaranlage erforderlich sein kann.
b) Die Verbindung der Solaranlage mit dem Internet setzt voraus, dass der Kunde an dem Ort, an dem der Wechselrichter installiert ist, über WiFi-Empfang verfügt und dass der Name und das Passwort des WiFi-Netzwerks dem Installateur während der Installation mitgeteilt wurden.
c) In Fällen, in denen keine ausreichende WiFi-Abdeckung und Signalqualität verfügbar ist, ist der Kunde für die Sicherstellung und Durchführung der Internetverbindung der Solaranlage verantwortlich. Beachten Sie, dass nicht alle Wechselrichter in der Lage sind, eine Verbindung zum Internet auf andere Weise als über WiFi herzustellen.
d) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Internetverbindung funktioniert und dass der/die Wechselrichter mit dem richtigen Passwort konfiguriert wurden. EDEA, die EDEA-Installationspartner oder Otovo sind nicht für die Fehlersuche im Zusammenhang mit der Internetverbindung verantwortlich.
e) Otovo wird den Kunden bei der Registrierung der Solaranlage auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers unterstützen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten auf dem Herstellerportal unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und ist ausschließlich eine Angelegenheit zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Der Kunde muss ausdrücklich mitteilen, wenn er die Registrierung der Solaranlage im Internetportal des Wechselrichterherstellers nicht wünscht.
f) Kunden können die Otovo App oder Otovo My Page, sofern verfügbar, nutzen, um die Produktionsdaten der Solaranlage einzusehen. Die Verfügbarkeit der Daten in der Otovo App oder Otovo My Page setzt voraus, dass alle Internetverbindungen wie vorgesehen funktionieren und dass die Solaranlage gemäß den vorgegebenen Spezifikationen für das Portal des Wechselrichterherstellers konfiguriert wurde. EDEA und Otovo übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Datenintegration in das Wechselrichterportal zu jeder Zeit funktioniert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Datenintegration, die Otovo App und Otovo My Page jederzeit ohne Vorankündigung geändert oder eingestellt werden können.
g) Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, die Solaranlage, einschließlich der Adresse der Anlage, im Internetportal des Wechselrichterherstellers zu registrieren und auf die im Internetportal verfügbaren Daten der PV-Anlage des Kunden zuzugreifen, sie herunterzuladen und zu speichern. Der Kunde räumt dem Wechselrichterhersteller auch das Recht ein, die im Internetportal verfügbaren Daten mit EDEA und Otovo zu teilen.
h) EDEA und Otovo sind berechtigt, Produktionsdaten aus der Solaranlage nach eigenem Ermessen zu sammeln, zu speichern und zu nutzen. Eine detailliertere Beschreibung des Umgangs von EDEA und Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
15. Schäden, die durch die Installation oder durch die Solaranlage verursacht werden
15.1
EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo verpflichten sich, während der Installation der Solaranlage auf das Eigentum und den allgemeinen Besitz des Kunden angemessen Rücksicht zu nehmen. EDEA verpflichtet sich, Schäden zu ersetzen, die durch Fahrlässigkeit von Otovo oder den Installationspartnern von Otovo verursacht werden.
15.2
Geringfügige Schäden oder einmalig zerbrochene Dachziegel, Dellen oder Kratzer im Dachmaterial, geringfügige Beeinträchtigungen des Eigentums des Kunden durch normale Installationsarbeiten, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in den Dachstuhl und/oder Veränderungen der wasser- oder schneetragenden Eigenschaften des Daches können auftreten und gelten nicht als Schaden am Eigentum des Kunden.
15.3
Bei Dachpaneelen besteht die Gefahr von Dellen und damit der Verlust der Produktgarantie. EDEA, Otovo und die Otovo-Installation haften nicht für Schäden infolge von Garantieverlust oder Dellen in Dachplatten.
15.4
EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum, die durch die Solaranlage oder dessen Folgen verursacht werden, es sei denn, die Schäden sind auf Fehler oder Fahrlässigkeit von EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo zurückzuführen.
15.5
EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden am Eigentum des Kunden, die durch Fahrlässigkeit des Kunden oder durch dessen Nichteinhaltung des Vertrags verursacht werden.
15.6
EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden, die durch unbefugtes Betreten des Installationsortes oder der Bereiche, in denen die Installation durchgeführt wird, entstehen.
15.7
Schäden, die während der Installation durch EDEA, Otovo und die Installationspartner und Subunternehmer von Otovo verursacht werden und die EDEA oder Otovo zu vertreten hat, werden von EDEA oder Otovo nach eigenem Ermessen repariert oder ersetzt.
15.8
Der Kunde ist dafür verantwortlich, EDEA oder Otovo im Falle eines Schadens so schnell wie möglich zu benachrichtigen. EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Reparaturen oder Ersatz für Schäden, die EDEA nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme der Schäden durch den Kunden gemeldet werden.
15.9
EDEA haftet für unmittelbare Schäden des Kunden, die durch eine verspätete Lieferung der Solaranlage und durch von EDEA schuldhaft verursachte Mängel entstanden sind. Als direkte Schäden gelten notwendige und nachgewiesene Mehraufwendungen, die dem Kunden durch die verspätete Lieferung oder den Mangel entstanden sind.
15.10
EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für direkte Verluste, wenn der Mangel oder die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von EDEA, Otovo und den Installationspartnern von Otovo liegen und deren Folgen EDEA, Otovo oder die Installationspartner von Otovo vernünftigerweise nicht hätten vermeiden oder überwinden können.
15.11
Otovo und EDEA haften nicht für mittelbare Schäden, die dem Kunden infolge von Lieferverzug und Mängeln entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von EDEA, Otovo oder eines Installationspartners zurückzuführen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit. Unter indirektem Schaden ist u.a. der entgangene Gewinn zu verstehen, der dadurch entsteht, dass die Solaranlage nicht wie erwartet genutzt werden kann.
16. Verkauf der Immobilie
16.1
Beabsichtigt der Kunde, die Immobilie zu verkaufen, muss er EDEA oder Otovo unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Der Kunde hat die Möglichkeit, diesen Vertrag zu kündigen oder auf den Käufer der Immobilie zu übertragen, wobei letzteres nur mit Zustimmung von EDEA möglich ist, die nicht unbillig verweigert werden darf. Die Verweigerung wird unter keinen Umständen als unbillig angesehen, wenn: (i) der neue Eigentümer der Immobilie die Kriterien der EDEA für die Bonitätsprüfung nicht erfüllt oder (ii) wenn der neue Eigentümer der Immobilie eine juristische Person ist. Sollte sich der Kunde entscheiden, den Vertrag zu kündigen, kann er die Solaranlage zum Kaufpreis erwerben.
16.2
Im Falle eines Forderungsübergangs durch den neuen Eigentümer der Immobilie muss der Käufer der Immobilie die Übertragung dieses Vertrags mit der EDEA akzeptieren und übernimmt alle Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag.
17. Zahlung
17.1
EDEA und Otovo sind berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen. EDEA kann den Vertrag unverzüglich kündigen, wenn die Bonitätsprüfung nicht den Kriterien von EDEA für die Kreditwürdigkeitsprüfung entspricht.
17.2
Die monatliche Miete ist am ersten Tag eines jeden Monats fällig. Die Rechnungsstellung für die monatliche Miete beginnt nach der Lieferung der Solaranlage.
17.3
EDEA wird alle Rechnungen in Form eines Lastschriftverfahrens abrechnen. Zu diesem Zweck hat der Kunde das SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnet, das diesem Vertrag als Anlage ./2 beigefügt ist.
17.4
Zahlt der Kunde einen von ihm im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum, fallen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung (sowohl vor als auch nach einem Urteil) Zinsen in Höhe des geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes ("Verzugszinsen") an.
17.5
EDEA wird die entsprechenden MwSt.-Quoten auf jeder ausgestellten Rechnung gemäß den Vorschriften über die Entstehung der MwSt. in Rechnung stellen, und der Kunde wird diese MwSt.-Quoten zahlen und tragen.
17.6
Daher wird jeder Betrag, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, um den geltenden MwSt.-Regelsatz erhöht.
17.7
Wird eine Rechnung bei Fälligkeit nicht bezahlt und fordert EDEA die Zahlung an, so wird dem Kunden die Verzugsgebühr zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Aus Gründen der Klarheit wird die Verzugsgebühr mit der Zahlungsaufforderung der EDEA fällig und kann bis zu einmal pro Monat erhoben werden, sofern noch fällige, aber nicht bezahlte Beträge vorhanden sind.
18. Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, für Schäden an der Solaranlage eine übliche Hausratversicherung abzuschließen, solange der vorliegende Vertrag in Kraft ist, und die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück der zuständigen Versicherungsgesellschaft zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, die EDEA zum Begünstigten jeder Zahlung zu machen, die er von der betreffenden Versicherungsgesellschaft aufgrund von Schäden an der Solaranlage erhält.
19. Eigentum an der Solaranlage und Kaufoption
19.1
Die Solaranlage ist Eigentum der EDEA und bleibt Eigentum der EDEA, bis das Eigentum von der EDEA auf den Kunden gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages übertragen wird. Der Kunde kann sie ohne Zustimmung der EDEA weder ganz noch teilweise übertragen, veräußern oder einem Dritten zur Nutzung überlassen.
19.2
Der Kunde informiert jeden Dritten darüber, dass er ein Nutzungsrecht an der Solaranlage hat, aber kein Eigentum daran. Der Kunde weist jede Beschlagnahme oder jedes Pfandrecht an der Solaranlage durch einen Dritten aufgrund von Verbindlichkeiten des Kunden oder eines Dritten zurück. Ebenso ist die Solaranlage im Falle einer Insolvenz aus dem Vermögen des Kunden ausgeschlossen.
19.3
EDEA räumt dem Kunden eine Kaufoption ein, um die Solaranlage jederzeit während der Mietdauer zu erwerben. Daher bietet EDEA hiermit an, die Solaranlage zum Kaufpreis an den Kunden zu verkaufen und zu übertragen. Der Kunde kann die Solaranlage erwerben, sofern er alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gezahlt hat. Möchte der Kunde die Kaufoption ausüben, muss er EDEA oder Otovo mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich benachrichtigen und den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung über den Kauf bezahlen.
19.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, Belastungen, Pfandrechte oder sonstige Abtretungen der Kaufoption vorzunehmen.
19.5
Die geistigen Eigentumsrechte an der in der Solaranlage enthaltenen Software sind Eigentum von Otovo oder Otovo hat eine Lizenz vom Inhaber dieser Rechte erhalten. Die geistigen Eigentumsrechte sind somit nicht Gegenstand der Kaufoption. Der Kunde besitzt kein Eigentumsrecht an der in der Solaranlage enthaltenen Software und wird auch kein solches beanspruchen, abgesehen von dem durch diesen Vertrag gewährten strikten und begrenzten Nutzungsrecht.
19.6
EDEA und Otovo haben das Recht, die Daten, die sich aus der in der Solaranlage enthaltenen Software ergeben, ohne Beeinträchtigung der Datenschutzbestimmungen zu nutzen. Otovo ist ausschließlicher Eigentümer seiner Datenbanken und der von Otovo im Rahmen dieser Bestimmung erstellten Messdaten, Berechnungen und sonstigen Informationen.
19.7
Wurde die Kaufoption nicht ausgeübt, so erlischt sie mit der Beendigung des Vertrages.
20. Beendigung des Vertrags
Tritt das Enddatum des Mietzeitraums ein, ohne dass der Kunde die Kaufoption gemäß Ziffer 19 ausgeübt hat, muss der Kunde die Solaranlage an EDEA zurückgeben und die Demontagegebühr entrichten.
21. Vertragsverstöße und Abhilfemaßnahmen
21.1
Zu den Verstößen des Kunden gegen seine Verpflichtungen gehören unter anderem:
a) Die Nichtzahlung von zwei fälligen Monatsmieten, die der Kunde gemäß dem Vertrag schuldet, oder die verspätete Zahlung von 6 oder mehr Monatsmieten in Folge.
b) Verstoß gegen die Wartung oder unsachgemäße Nutzung der Solaranlage entgegen Ziffer 14.
c) Verstoß gegen die vom Kunden gemäß Artikel 14 übernommenen Mitteilungspflichten.
d) Verstoß gegen die Aufrechterhaltung der üblichen Hausratversicherung für Schäden am Solarmodul gemäß der Ziffer 18.
e) Behinderung oder Verhinderung der Installation der Solaranlage gemäß Ziffer 11 oder Behinderung oder Verhinderung seiner Deinstallation bei Vertragsende.
f) EDEA, Otovo und dem Installateur den Zugang zum Grundstück zu erschweren oder zu verwehren, damit sie planmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Solaranlage gemäß Artikel 14 durchführen können.
g) Die vollständige oder teilweise Übertragung, den Verkauf oder die Überlassung der Nutzung der Solaranlage an einen Dritten ohne die Zustimmung von EDEA gemäß Artikel 16.
h) Jeder andere Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen.
21.1
Zu den Pflichtverletzungen von EDEA gehören unter anderem:
a) Nichtlieferung und Installation der Solaranlage mit der vereinbarten Wp-Leistung auf dem Grundstück des Kunden, wie in diesem Vertrag festgelegt.
b) Nichteinhaltung des Wartungsdienstes der Ausrüstung in dem im Vertrag in Ziffer 14 geregelten Umfang.
c) Unterlassung der Reparatur und/oder des Austauschs von nicht konformen/nicht funktionierenden Hardwarekomponenten in dem im Vertrag in Ziffer 14 geregelten Umfang.
d) Jeder andere Verstoß gegen die in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen.
21.3
Die Verletzung einer hierin übernommenen Verpflichtung durch den Kunden gibt EDEA das Recht,:
a) Die Einhaltung der Verpflichtung zusammen mit Schadenersatz und der Zahlung von Verzugszinsen zu verlangen; oder
b) Den Vertrag vorzeitig zu beenden und die bis zum Zeitpunkt der Auflösung fälligen, aber noch nicht gezahlten Beträge, die Zahlung des Kaufpreises für die Solaranlage sowie andere Schäden und Verzugszinsen zu verlangen.
21.4
Zusätzlich zu den vertraglichen und gesetzlichen Rechtsbehelfen gewährt das Auftreten eines Verstoßes durch den Kunden EDEA das Recht, die Stromerzeugung aus der Solaranlage auszusetzen, bis der Verstoß behoben ist, vorausgesetzt, dass eine vorherige schriftliche Benachrichtigung und eine Aufforderung mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Verstoßes erfolgt ist und dass alle gegebenenfalls anwendbaren gesetzlichen Formalitäten eingehalten wurden.
22. Übertragung
EDEA ist berechtigt, ihre Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag und/oder ihre vertragliche Position aus diesem Vertrag an Dritte zu verkaufen, zu übertragen und abzutreten. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung zu jeder Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag an einen solchen Dritten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA abzutreten.
23. Datenschutz
23.1
Alle Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EDEA und ihre Politik in Bezug auf personenbezogene Daten können über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.otovo.at/legal/privacy/. Hiermit wird eine erste Ebene grundlegender Informationen über die Verarbeitung durch die EDEA bereitgestellt.
23.2
EDEA teilt dem Kunden mit, dass sie als Verantwortliche für seine personenbezogenen Daten und die durch die Solaranlage und die darin enthaltene Software gewonnenen Daten fungiert. Die Kontaktdaten von EDEA lauten: EDEA-privacy@otovo.com.
23.3
Ihre persönlichen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet: Erbringung der Dienstleistung, einschließlich der Installation der Solaranlage, der Registrierung der Solaranlage auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers, der Wartung und anderer angeforderter Kundendienste, der Verwendung der Produktionsdaten der Solaranlage für die Produktionsanalyse, die Fehleranalyse und -behebung und die statistische Analyse sowie die Anonymisierung der persönlichen Daten.
23.4
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kann je nach Situation darin bestehen, dass (i) die Verarbeitung für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist, (ii) die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung, der EDEA oder ihre verbundenen Unternehmen unterliegen, erforderlich ist und (iii) die Zustimmung des Kunden, die für die spezifischen Verarbeitungsvorgänge eingeholt wird, erfordert.
23.5
Ihre personenbezogenen Daten können an Datenverarbeiter, die von der EDEA mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen beauftragt wurden, sowie an verbundene Unternehmen der EDEA für interne Verwaltungszwecke weitergegeben werden. EDEA stellt sicher, dass alle Datenverarbeiter die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten, indem sie mit ihnen eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließt.
23.6
Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, wie die Beziehung zwischen EDEA und dem Kunden andauert, und so lange, wie EDEA später gesetzlich verpflichtet ist, diese Informationen aufzubewahren.
23.7
Gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen hat der Kunde das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu verlangen: (i) Zugang zu seinen personenbezogenen Daten; (ii) Berichtigung, um seine personenbezogenen Daten zu ändern, wenn sie unrichtig sind; (iii) Löschung, um zu verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nicht von der EDEA oder ihren verbundenen Unternehmen verarbeitet werden; (iv) Einschränkung der Verarbeitung, wenn er die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen einschränken oder der Verarbeitung widersprechen möchte; und (v) Übertragbarkeit, wenn er die von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in elektronischem Format erhalten und an eine andere Stelle übertragen möchte. Sie können diese Rechte über die folgende E-Mail-Adresse ausüben: EDEA-privacy@otovo.com. Darüber hinaus können Sie Ihre gegenüber EDEA oder den mit ihr verbundenen Unternehmen erteilte(n) Einwilligung(en) jederzeit in jeder an Sie gerichteten Mitteilung oder durch ein Schreiben an die folgende E-Mail-Adresse widerrufen: EDEA-privacy@otovo.com.
23.8
Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
23.9
Der Kunde erkennt an, dass alle personenbezogenen Daten, die aufgrund der Nutzung der "Otovo App" und "Otovo My Page" durch den Kunden erhoben und/oder verarbeitet werden, der Datenschutzrichtlinie von Otovo unterliegen. Otovo ist der für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche.
23.10
Beide Parteien informieren einander, dass die personenbezogenen Daten der Unterzeichner dieser Vereinbarung von beiden Parteien zum Zwecke der Formalisierung der vertraglichen Beziehung zwischen ihnen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien verarbeitet werden. Diese personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erforderlich, und sie werden so lange gespeichert, wie die Beziehung zwischen den Parteien andauert und wie die Parteien später gesetzlich verpflichtet sind, diese Informationen aufzubewahren. Die Unterzeichner können ihre Rechte gegenüber dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (der je nach Fall entweder die EDEA oder der Auftraggeber sein kann) über die in dieser Vereinbarung enthaltenen Kontaktdaten geltend machen. Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
24. Steuern und Auslagen
Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, sind alle Kosten, einschließlich Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung, Durchführung und dem Abschluss dieses Vertrages oder der hierin vorgesehenen Transaktionen entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gebühren und Auslagen professioneller Berater, von der Partei zu tragen, der diese Kosten nach dem anwendbaren Recht entstehen. Alle Steuern, wie z.B. die Stempelsteuer, sind vom Kunden zu tragen.
25. Rücktritts- und Kündigungsrecht des Kunden
25.1
Recht auf Widerruf
a) Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Vertragsabschluss (Vertragsdatum).
b) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde EDEA seinen eindeutigen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, mitteilen (z. B. per E-Mail, Fax oder Brief). Der Kunde kann dafür das dem Vertrag beigefügte Widerrufsformular (Anlage ./2) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
c) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
d) Kontaktinformationen der EDEA:
EDEA GmbH
Barichgasse 38, Stiege 1, 4. Stock, Top 1.4, A-1030
E-Mail: sonne@otovo.at
e) Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat EDEA dem Kunden alle Zahlungen, die sie erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei EDEA eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die EDEA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
f) Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde EDEA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Darüber hinaus hat der Kunde die Demontage und Abholung der bereits auf dem Kundengrundstück montierten Komponenten der Solaranlage durch EDEA, Otovo oder einen Installationspartner zu ermöglichen.
25.2
Kündigungsrecht
a) Ab dem 14. Tag nach dem Vertragsdatum und bis zum Beginn der Installation können EDEA und in ihrem Namen Otovo die Größe der Solaranlage, die Anzahl der Paneele ändern oder andere notwendige Änderungen in Anbetracht der Merkmale und Besonderheiten des Daches vornehmen. Daher ist es nicht möglich, den genauen Preis für die Installation im Voraus zu bestimmen, und der Preis kann aufgrund der Änderungen angepasst werden. Im Falle einer wesentlichen Änderung (z. B. Erhöhung des Preises um mehr als 5 %) gegenüber dem ursprünglichen Vertragspreis kann der Kunde den geänderten Vertrag akzeptieren oder ihn kostenlos kündigen. Akzeptiert der Kunde die Änderung, werden die Parteien eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen.
b) Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum, aber vor der Fertigstellung, kann der Kunde die Installation gegen Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 600 EUR zuzüglich der Kosten und Auslagen für alle direkten Arbeiten und Aufwendungen, die EDEA, Otovo und dem Installationspartner entstanden sind, kündigen.
c) Nach der Fertigstellung kann der Kunde diesen Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig kündigen. Sollte der Kunde diesen Vertrag gemäß dieser Ziffer vorzeitig beenden, muss der Kunde die Solaranlage kaufen und den Kaufpreis bezahlen.
d) Die Stornierung durch den Kunden muss schriftlich erfolgen.
26. Beendigung durch EDEA
26.1
EDEA kann den Vertrag ohne Kosten für EDEA mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Kontaktdatum EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo die für die Ausführung der Installation erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall stellt EDEA dem Kunden eine Kündigungsgebühr in Höhe von 300 EUR in Rechnung, um die für die Vorbereitung der Installation aufgewendete Zeit zu decken.
26.2
EDEA kann den Vertrag ohne Kosten für EDEA mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Installation aufgrund von Umständen, die nicht im Einflussbereich von EDEA oder Otovo liegen - wie z. B. fehlende Genehmigungen der örtlichen Behörden oder Änderungen der nationalen Vorschriften - nicht abgeschlossen werden kann.
26.3
EDEA kann den Vertrag ohne Kosten für EDEA kündigen, wenn die Montage durch schuldhafte Verzögerungen, die durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden - wie z.B. Nichtfertigstellung des Gebäudes, fehlende Stromversorgung auf der Baustelle o.ä. - nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.
26.4
EDEA kann den Vertrag wegen falscher Angaben des Kunden gegenüber EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo kostenlos kündigen; in diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für bereits durchgeführte Arbeiten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ihn an der Erteilung der falschen Informationen kein Verschulden trifft.
26.5
EDEA kann den Vertrag ohne Kosten für EDEA kündigen, wenn die örtlichen Gegebenheiten die Installation erheblich erschweren oder zu erheblich höheren Kosten führen können.
26.6
Die EDEA kann den Vertrag aufgrund von Sachzwängen in der Lieferkette, die sich ihrer Kontrolle entziehen, jederzeit und ohne Kosten für die EDEA verzögern oder kündigen.
27. Sonstiges
27.1
Bezugnahmen auf "Unterzeichnung" oder "Schriftlichkeit" in diesem Vertrag haben die Bedeutung von handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer (einfachen) elektronischen Signatur unterzeichneten Erklärungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
27.2
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über ihren Gegenstand dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, mündlichen und schriftlichen Absichtserklärungen und sonstigen (verbindlichen oder unverbindlichen) Absprachen der Parteien in diesem Zusammenhang.
27.3
Die Überschriften in diesem Vertrag dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieses Vertrages.
27.4
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
27.5
Gegen Ansprüche von EDEA kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (absoluten) Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
27.6
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag eine wesentliche Bestimmung nicht enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Vertragslücke soll eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien hinsichtlich der unwirksamen, nicht durchführbaren oder fehlenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
28. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und seine Anhänge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, einschließlich seiner Gültigkeit, die Stadt Wien. Gegenüber Verbraucherkunden wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gemäß § 14 KSchG das Gericht vereinbart, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.
Anhänge:
./1 Tabelle der Einkaufspreise
./2 SEPA-Lastschriftmandat
./3.1 Muster-Widerrufsformular
./4 Vollmacht